Bundespolizei führt rechtswidrige rassistische Kontrollen durch – und erhält Rückendeckung durch Koblenzer Verwaltungsgericht

In einem Prozess gegen die Bundespolizei im Zusammenhang mit der Praxis des Racial Profiling, verhandelte das Gericht am zentralen Thema vorbei und diskreditierte systematisch Zeug_innen und Klägerin. Gegen die Abweisung der Klage hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Rassistische Polizeikontrollen im Cantus und auf dem Kasseler Hauptbahnhof

Die Klägerin, eine 28-jährige Studentin aus Witzenhausen, hatte zusammen mit einer Freundin im Mai 2012 beobachtet, wie zwei Bundespolizisten zielgerichtet Personen offensichtlich einzig wegen ihrer Hautfarbe kontrollierten. Da beide Frauen diese Vorgehensweise als rassistisch empfanden, sprachen sie die beiden Beamten im Zug zwischen Witzenhausen und Kassel auf ihr Tun an; später stellten sie sich in umittelbare Nähe einer Kontrolle auf dem Bahnhof. Die Bundespolizisten reagierten augenblicklich mit einem Platzverweis und führten die Klägerin im Polizeigriff hinaus.

Die Studentin wollte mit ihrer Klage erreichen, richterlich bestätigt zu bekommen, dass die Beobachtung eines offensichtlichen Unrechts, und darum handelt es sich beim „racial profiling“ , wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im letzten Jahr klarstellte, erlaubt sein muss. Und dass somit der der gegen sie gerichtete Platzverweis rechtswidrig war. In einem tendenziösen Urteil hat das Verwaltungsgericht Koblenz nun die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil wurde am 19.09.2013 Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Gericht ignoriert Polizeirassismus– Klägerin und Zeug_innen diskreditiert In der Gerichtsverhandlung hatte das Gericht mit allen Mitteln versucht, die rassistische Kontrollpraxis der Polizei nicht zu thematisieren. Zu diesem Zweck stellt es in der jetzigen Urteilsbegründung die Klägerin und die Begleiterin sowie den Betroffenen der Kontrolle, die im Prozess als Zeug_innen auftraten, als unglaubwürdig dar, während es keinerlei Zweifel an sämtlichen Aussagen der beiden beteiligten Polizeibeamten lässt. Auch schon im Rahmen des Schriftverkehrs vor der Verhandlung hatte das Gericht keinen Zweifel an seiner Haltung gelassen: An Polizeikontrollen allein aufgrund von Hautfarbe und Gesichtszügen sei nichts auszusetzen und die Polizisten hätten in jedem Fall korrekt gehandelt, stellte es im Prozesskostenhilfebeschluss zu dem Verfahren klar. Das gleiche Gericht war bereits im Verlauf eines anderen Verfahrens im Februar 2012 negativ aufgefallen. Damals hatte es die rassistische Kontrollpraxis der Polizei – das „racial profiling“- für rechtmäßig erklärt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dieses Urteil im Oktober 2012 in einem aufsehenerregenden Prozess aufgehoben und das „racial profiling“ als unvereinbar mit dem Grundgesetz und somit als rechtswidrig erkannt – an der Polizeipraxis und der Auffassung des VG Koblenz änderte das jedoch offenbar nichts. Diskriminierende Sondergesetze begünstigen „racial profiling“ Rassistische Polizeikontrollen sind auch in Nordhessen nach wie vor bitterer Alltag, wie Betroffenenorganisationen dokumentieren. Aber dieses neuerliche Verfahren zeigt: Nicht nur die Polizei, sondern auch Teile der Justiz, kümmert das Verbot des „racial profiling“ offenbar wenig. Vor dem Hintergrund zahlreicher diskriminierender Sondergesetze gegen Geflüchtete und Migrant_innen, die solchen rassistischen Kontrollen erst Vorschub leisten, reicht allein eine juristische Klärung des „racial profiling“ nicht aus. Zwar ist es ein wichtiger Schritt, mit dem nun laufenden Berufungsverfahren eine Rechtssicherheit für Außenstehende, die rassistische Kontrollen beobachten, zu schaffen, letztlich muss sich endlich aber auch die Politik dieses Themas annehmen. Stop Racial Profiling! Abschaffung aller rassistischen Sondergesetze!

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